1.1 Die Verdingungsverordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) ist die Grundlage für die von der Firma Reichle übernommenen Aufträge. Diese wird ergänzt durch die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Die VOB/B sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen werden generell für sämtliche eventuelle zukünftige Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Auflagen des Auftraggebers.
1.2 Alle Vertragsverabredungen erfordern die schriftliche Form. Dies gilt auch für Abweichungen und Ergänzungen des Vertrages. Die Außerkraftsetzung dieses Schriftformerfordernisses kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.
2.1 Angebote gelten für den Auftragnehmer für den Zeitraum von 6 Wochen.
2.2 Die Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers an durch ihn erstellten Zeichnungen, Entwürfen und Kostenvoranschlägen, sowie deren rechnerische Grundlagen stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Daher dürfen diese Unterlagen nicht ohne Zustimmung der Firma Reichle vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages umgehend an die Firma Reichle zurückzugeben. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen lediglich im Falle der Auftragserteilung behalten.
2.3 Der Auftraggeber hat die Pflicht, sich über öffentlich rechtliche Genehmigungen zu informieren und diese im Falle der Notwenigkeit zu beschaffen. Die Firma Reichle stellt dem Auftraggeber auf Anfordern erforderliche Unterlagen zur Verfügung.
3.1 Die von der Firma Reichle angebotenen einzelnen Preise gelten ausschließlich im Rahmen des jeweiligen gesamten Angebotes. Maßgeblich sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise der Firma Reichle, soweit keine Preisvereinbarung getroffen wurde. Festpreise gelten nur, wenn sie als solche in Verbindung mit einer zeitlichen Festlegung von Aufnahme und Abschluss der Arbeiten schriftlich vereinbart wurden. Ansonsten ist die Firma Reichle an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nach Vertragsabschluss für einen Zeitraum von 4 Monaten gebunden.
3.2 Unvorhersehbare Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich vereinbart wurden, welche zur Durchführung des Auftrages jedoch notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Elektro-, Stemm-, Verputzarbeiten und dergleichen.
3.3 Zuschläge für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden wie folgt berechnet: ab der 9. Arbeitsstunde 25%, Nachtarbeiten 20.00 Uhr - 06.00 Uhr 50%, Arbeiten an Sonntagen 100%, Arbeiten an allen Feiertagen 150%.
3.4 Im Falle einer vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Verzögerung oder Unterbrechung der von der Firma Reichle auszuführenden Leistungen für einen Zeitraum von insgesamt mehr als 3 Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, das Auftragsverhältnis entweder zu kündigen oder die von dem Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und für die noch ausstehenden Arbeiten eine Preisanpassung vorzunehmen. Die Firma Reichle ist darüber hinaus berechtigt, die Bezahlung der Kosten einzufordern, die ihr im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entstanden sind und die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Eine Preisanpassung ist nach den besonderen Kosten der geforderten Leistung vorzunehmen. Die Rechte der Firma Reichle aus § 6 Abs. 5 und 6 VOB/B bleiben unberührt.
3.5 Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.1 Rechnungen sind ab Ausstelldatum, beziehungsweise nach Auffordern per Vorkasse in Euro zu bezahlen.
4.2 Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
4.3 Kundenwechsel werden auf Kundenwunsch hin angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.4 Sämtliche offenstehenden Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder ein Scheck beziehungsweise ein Wechsel nicht eingelöst wird. Nach wirkungslosem Ablauf einer von der Firma Reichle gesetzten angemessenen Nachfrist verbunden mit Kündigungsandrohungen, ist sie sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen, sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Auftragnehmer das Anrecht, nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten nach dem Basiszinssatz zu verlangen.
4.5 § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B gilt nicht.
Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Werklohnforderungen behält sich die Firma Reichle das Eigentum und das Verfügungsrecht an den von ihr gelieferten Gegenständen vor. Soweit Liefergegenstände bereits wesentliche Bestandteile des Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich dieser, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte der Firma Reichle, so ist er dieser zum Schadenersatz verpflichtet. Die Kosten für die Demontage trägt der Auftraggeber. Ist eine Demontage solcher Gegenstände aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so überträgt der Auftraggeber, soweit durch den Einbau solcher Gegenstände Forderungen gegenüber Dritten oder Miteigentum zu Gunsten des Auftraggebers entstanden sein sollten, diese Forderung oder das Miteigentumsrecht an dem Gesamtgegenstand schon jetzt auf den Auftragnehmer in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10% Sicherheit.
Als dem jeweiligen Vertrag entsprechend gelten Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung. Das Gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen, gelten technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen ebenfalls als vertragsgemäß.
7.1 Sind Ausführungsfristen vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach der 1. Auftragsbestätigung zu beginnen, sofern der Auftraggeber die laut 2.3 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein umgehender Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Anzahlung bei der Firma Reichle eingegangen ist.
7.2 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
Auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist, muss die Anlage nach Fertigstellung der Leistung abgenommen werden. Das Gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung. Schon vor Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und die Firma Reichle die bis dahin erbrachten Leistungen in gegenseitigem Einverständnis in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Im Übrigen gilt § 12 VOB/B.
9.1 Der Auftraggeber hat bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen, wenn auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen werden. Gegebenenfalls hat er die Firma Reichle zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet die Firma Reichle nicht, sofern sie den Auftraggeber zuvor ausreichend belehrt hat.
9.2 Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragerteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
9.3 Die Firma Reichle haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Vertrages selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle
• von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch sie selbst, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Angestellten, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
• des Vorliegens von Mängeln, die die Firma Reichle arglistig verschwiegen hat;
• der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes;
• der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein "Verbraucher" ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
• der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beziehungsweise nach § 823 BGB.
9.4 Bezüglich der Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich die Firma Reichle nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.
Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht betroffen. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.